Präambel
Mit der FAR Fahrschule sind nachfolgende Gesellschaften gemeint, die Führerscheinausbildungen für alle Klassen anbieten: FAR Fahrschule GmbH, FAR-Verkehrsfachschule GmbH und die FAR-Fahrschule Bergisches Land GmbH. Diese AGB gelten ebenso für die FAR Bildung GmbH, die umfassende Weiterbildungsprogramme für Berufskraftfahrer, Schweißer, Sicherheitskräfte, Lagermitarbeiter sowie Fahrlehrer anbietet.
ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN
Die Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Bildungsmaßnahmen der Unternehmen der FAR-Group. Für Bildungsmaßnahmen, die mit anderen Veranstaltern durchgeführt werden, gelten gesonderte Teilnahmebedingungen.
§1 Anmeldung
(1) Die Anmeldung bedarf der Schriftform.
(2) Der Vertrag zwischen dem Teilnehmenden und dem Bildungsträger ist zustande gekommen, wenn der Bildungsträger die Anmeldung schriftlich bestätigt hat oder ein gesonderter schriftlicher Schulungsvertrag zwischen dem Teilnehmenden/Auftraggeber und dem Bildungsträger geschlossen wird.
§2 Unterrichtszeiten
(1) Die theoretischen Unterrichtszeiten
· für Weiterbildung gem. BKrFQG finden montags bis samstags nach Terminbekanntgabe statt und beinhalten täglich 7 Zeitstunden.
· für Maßnahmen der beruflichen Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung finden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 15.15 Uhr statt und können wegen Terminen mit externen Stellen abweichen.
· für Erste-Hilfe-Kurse sind termin- sowie ortsabhängig und können von montags bis samstags stattfinden. Sie beinhalten insgesamt 9 UE und werden an einem Tag durchgeführt.
· für den Erwerb der Fahrerlaubnis finden montags bis samstags nach Terminbekanntgabe statt und beinhaltet täglich 4UE.
· für die spezifischen Unterrichte in der beschleunigten Grundquali-fikation finden montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 16.15 Uhr statt.
· für Sonstige Maßnahmen in Vollzeit sind montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.15 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 13.30 Uhr.
· für sonstige Maßnahmen in Teilzeit sind montags bis freitags von 8.45 Uhr bis 13.30 Uhr.
· die Schweißer-Maßnahmen finden von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr statt.
(2) Die praktischen Unterrichtseinheiten
· für den Erwerb der Fahrerlaubnis sowie Fahrstunden innerhalb der beschleunigten Grundqualifikation gem. BKrFQG finden nach Terminbekanntgabe statt und werden von montags bis samstags durchgeführt.
· für das Perfektionstraining sind montags von 8.00 Uhr bis 16.00.
· für Feuerlöschübungen finden nach Terminbekanntgabe statt und werden von montags bis samstags durchgeführt.
· die Schweißer-Maßnahmen finden von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr statt.
(3) Abweichungen für evtl. erforderliche Nachhilfen, Nachbearbeitungen sowie Prüfungsvorbereitungen sind bis 16.30 Uhr oder auch samstags möglich.
(4) Die Kompetenzfeststellung innerhalb einer Teilqualifikation ist terminabhängig und kann auch samstags an einem der Standorte der FAR-Group erfolgen.
(5) Prüfungen und ärztliche Untersuchungen, die durch externe Stellen (TÜV, IHK, Betriebsarzt usw.) durchgeführt werden, können außerhalb der täglichen Schulungszeiten und auch außerhalb des Maßnahmenzeitraums stattfinden. Hierauf hat der Bildungsträger keinen Einfluss und schließt jegliche Haftung von Nachteilen, die dem Teilnehmenden oder Drittem entstehen können, aus.
§3 Lehrgangsgebühren
(1) Für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ist im Schulungsvertrag genannt oder in der Verwaltung zu erfahren.
(2) Sofern nicht ein Dritter für die Maßnahmengebühren aufkommt, sind die Lehrgangsgebühren nachfolgender Regelung zu entrichten:
· Die Maßnahmenkosten werden am Tage des Maßnahmenbeginns ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung der Maßnahmenkosten erfolgt in anteiligen monatlichen Raten bis zum 5ten Werktag eines Monats.
(3) Bei Direktzahlung durch einen Dritten werden die Monatsbeiträge monatlich nachträglich fällig.
(4) Zahlungen sind bargeldlos auf das Konto des Bildungsträgers vorzunehmen.
(5) Bei nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) geförderten Bildungsmaßnahmen sind in den Lehrgangsgebühren ggf. auch die Kosten für Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsgebühren enthalten.
(6) Bei nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) geförderten Bildungsmaßnahmen werden die Lehrgangskosten, soweit diese unmittelbar beim Träger entstehen und dies rechtlich möglich ist, durch den Kostenträger unmittelbar an den Schulungsträger ausgezahlt.
(7) Der Bildungsträger ist berechtigt, vereinbarte und fällig gewordene Lehrgangsgebühren anzumahnen und hierfür jeweils Mahngebühren i. H. der entstandenen Aufwendungen, mindestens aber i. H. v. 5,00 Euro zu erheben. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
(8) Bei Nichtzahlungen des fälligen Betrages ist der Bildungsträger berechtigt, den Teilnehmenden mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme an der Lehrveranstaltung auszuschließen.
(9) Der Bildungsträger behält sich ferner das Recht vor, Teilnahmenachweise und Zertifikate erst nach vollständiger Begleichung der vereinbarten Gebühren an den Teilnehmenden auszuhändigen.
§4 Abtretung
Soweit Teilnehmende im Rahmen der Schulungsmaßnahme direkt Anspruchsberechtigte gegenüber einem Kostenträger sind, treten diese hiermit die Ansprüche auf Erstattung von Maßnahmenkosten an den Bildungsträger ab. Der Bildungsträger nimmt diese Abtretung hiermit an.
§5 Pflichten des Bildungsträgers
(1) Der Bildungsträger verpflichtet sich dafür zu sorgen,
· dass der Lehrplan, entsprechend dem vertraglich vereinbarten Maßnahmenziel, eingehalten wird und alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Maßnahmenziel notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise, vermittelt werden.
· dass gesetzliche Bestimmungen und Vorgaben für Abschlüsse eingehalten werden.
· dass die örtlichen und terminlichen Änderungen oder Ergänzungen des Maßnahmenablaufs, unter der vorrangigen und maßgeblichen Erreichung des Maßnahmenziels vorbehalten bleiben. Hiervon unberührt bleiben Änderungen, die erforderlich werden, um von der für die Anerkennung der Maßnahme zuständigen Stelle gestellte neue Anforderungen oder anderweitig veränderte vorgegebene rechtliche Bedingungen zu erfüllen.
· dass nur solche Personen mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt werden, die nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dafür qualifiziert sind.
· dass die Maßnahme in einer Bildungsstätte stattfindet, die nach Art und Ausstattung dafür geeignet ist.
· dass Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind.
(2) Teilnehmende sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft des Bildungsträgers gesetzlich unfallversichert.
§6 Pflichten der Teilnehmenden
(1) Teilnehmende verpflichten sich,
· die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben und insbesondere regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, aktiv mitzuarbeiten und im Rahmen der Maßnahme mit anderen Personen, insbesondere Lehrkräften und betreuenden Personen, zusammenzuarbeiten und deren Anweisungen Folge zu leisten.
· an allen Aktivitäten teilzunehmen, die zur Ermittlung des Bildungsstandes, welche dem Erreichen des Maßnahmenzieles dienlich sind, auch dann, wenn sie außerhalb der im Vertrag genannten Räumlichkeiten stattfinden.
· Lehrmittel, bereitgestellte/genutzte Geräte, Fahrzeuge, Unterrichts- und Trainingsräume, Werkzeuge, EDV-Systeme und sonstige Ausstattung sorgsam zu behandeln und bei fahrlässigem Verlust oder Beschädigung zu erstatten. Die Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung der Einrichtung betreffen, sind zu beachten.
· nicht lizensierte bzw. Fremdsoftware nicht auf Computern des Bildungsträgers zu installieren/nutzen.
· Zur Verfügung stehende Internetanschlüsse ausschließlich im Zusammenhang mit den Ausbildungsinhalten zu nutzen.
· Rechts- und sittenwidrige Internetseiten aufzurufen ist nicht erlaubt. Der Bildungsträger wird von jeglicher Haftung bzw. Ansprüchen Dritter freigestellt, die aufgrund von rechtswidrigem Umgang mit dem Internet entstehen können. Kosten für eine unzulässige private Nutzung sind von Teilnehmenden zu tragen.
· bereitgestellte Unterrichtsmaterialien nur im Rahmen der Ausbildung zu verwenden und nicht zu vervielfältigen und an Dritte weiterzugeben. Teilnehmende haften für Schäden, die durch widerrechtliches Kopieren entstehen.
· in den ausschließlich hierfür zugelassenen Bereichen zu essen, zu trinken und zu rauchen.
· Abfall nur in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
· an Maßnahmen zur Ermittlung des Bildungsstandes und Befragungen/Ermittlungen aufgrund von Anforderungen der Agentur für Arbeit/AZAV teilzunehmen. Ebenso besteht die Verpflichtung zur Angabe von Beschäftigungsmeldungen, durch Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages o.A. bis zu sechs Monaten nach Maßnahmenende. Über Bewerbungen/Bewerbungsgespräche ist der Bildungsträger zu informieren.
(2) Das Erreichen der Maßnahmenziele hängt erheblich auch von der eignen Lerntätigkeit außerhalb der Schulung durch den Bildungsträger ab, wozu Teilnehmende sich verpflichten.
(3) Das Fernbleiben der Unterrichtsveranstaltungen unter Angabe von Gründen ist dem Bildungsträger unverzüglich mitzuteilen.
§7 Durchführung von Praktika
(1) Die Auswahl der Praktikumsstelle bedarf der Zustimmung des Bildungsträgers.
(2) Schriftliche Beurteilungen und ein Leistungsbericht zum Abschluss der fachpraktischen Ausbildung werden von dem Praktikumsbetrieb auf Anordnung des Bildungsträgers erstellt und vorgelegt.
§8 Behandlung von Versäumnissen
(1) Es besteht eine Anwesenheitspflicht zu den Unterrichtszeiten.
(2) Kann die Anwesenheit aus anerkannt entschuldbaren Gründen nicht wahrgenommen werden, muss dies bei Bekanntwerden, spätestens jedoch bis 09:30 Uhr des Fehltages, dem Bildungsträger mitgeteilt werden.
· Anerkannte Gründe sind Krankheit, Krankheit eines minderjährigen Kindes, Behördengänge und Termine für Vorstellunggespräche. Im Krankheitsfall muss ein ärztliches Attest (AU) ab dem 1. Krankheitstag bis spätestens zum 3. Werktag beim Bildungsträger vorgelegt werden. Eine nachträgliche Vorlage der Krankheitsbescheinigung führt nicht zur Rücknahme der unentschuldigten Fehlzeit.
· Sonstiges Fernbleiben ist unter Angabe von Gründen zu dokumentieren und dem Bildungsträger vorzulegen. Termine für Vorstellungsgespräche müssen durch den potenziellen Arbeitgeber schriftlich bestätigt werden.
(3) Der Bildungsträger ist der fördernden Stelle gegenüber verpflichtet, die Anwesenheit monatlich zu dokumentieren.
· Unentschuldigte Fehltage können zu einer Verminderung der Unterhaltsansprüche, Kinderbetreuungskosten und Fahrkosten führen. Für unentschuldigte Fehlzeiten erstellt der Bildungsträger eine schriftliche Abmahnung. Nach zwei Abmahnungen kann die Kündigung seitens des Bildungsträgers erfolgen.
(4) Versäumnisse können zu einer Verlängerung der Ausbildung führen. Ein entsprechender Änderungsvertrag mit dem Bildungsträger muss vorgelegt werden.
§9 Datenschutz
(1) Der Bildungsträger achtet die Persönlichkeitsrechte des Teilnehmenden. Er erhebt, verarbeitet und nutzt Daten nur nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Erfüllung des Vertragszweckes und nur im erforderlichen Umfang. Alle Mitarbeiter des Bildungsträgers sind zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
(2) Der Bildungsträger ist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung verpflichtet, Angaben über den Teilnehmenden und über den Bildungsverlauf an den Kostenträger zu übermitteln.
(3) Teilnehmenden wird der zur Person übermittelte Datensatz dargelegt, wenn dies gewünscht ist.
§10 Rücktritt
(1) Es besteht das Recht ohne Angabe von Gründen bis zum Beginn der Maßnahme von dem Schulungsvertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht erlischt am Tag des vereinbarten Maßnahmenbeginns. Den Teilnehmenden, die eine Förderung der beruflichen Weiterbildung bei der Agentur für Arbeit beantragt haben (SGB III oder SGB II- Förderung) und denen diese versagt wurde, entstehen keine Rücktrittskosten. Gleiches gilt bei Arbeitsaufnahme vor Maßnahmenantritt.
(2) Der Rücktritt muss schriftlich, mit einer eindeutigen Erklärung den Vertrag zu widerrufen, erfolgen (z.B. per Post, Telefax oder E-Mail).
§11 Beendigung und Kündigung des Schulungsvertrags
(1) Der Schulungsvertrag endet zunächst mit dem vereinbaren Maßnahmenende, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf. Wird der Ausbildungsabschluss in dieser Zeit nicht erreicht und wird die Ausbildung fortgesetzt, so verlängert sich der Schulungsvertrag auf Antrag nach den geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Nimmt der Kostenträger die Kostenzusage für die Maßnahme zurück, endet der Schulungsvertrag mit dem Tag, der im bestandskräftigen Rücknahmebescheid genannt ist. Teilnehmende sind unverzüglich über die vorzeitige Beendigung der Maßnahme in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Schulungsvertrag kann von jedem Vertragspartner bis zum Ende jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich bis 4 Wochen vor Eintritt der Wirkung dem Vertragspartner mitzuteilen.
(4) Der Schulungsvertrag kann ohne Einbehaltung der Kündigungsfrist von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn festgestellt wird,
· dass die Leistungen erwarten lassen, dass das Maßnahmenziel nicht erreicht wird,
· wenn die Pflichten gemäß §6 dieser Teilnahmebedingungen verletzt wird,
· wenn der Lehr- bzw. Unterrichtsbetrieb wiederholt, erheblich gestört wird,
· bei Bekanntwerden von Drogenkonsum oder anderen schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung durch den Teilnehmenden,
· bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses.
(5) Teilnehmende, die eine Förderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) erhalten, haben ein kostenfreies Rücktrittsrecht im Falle einer Arbeitsaufnahme oder eines Wegfalls der Förderung. Lehrgangsgebühren sind in diesem Falle nur bis zum letzten Tag der Teilnahme und darüber hinaus nach den Regelungen des Kostenträger fällig.
§12 Teilnahmebescheinigung
Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmende ein Teilnahmezertifikat oder eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichem Umfang und Ziel der Bildungsmaßnahme.
§13 Haftung
Der Bildungsträger haftet bei Unfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nicht bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von Gegenständen aller Art.
§15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen nicht Bestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und ist entsprechend einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ergänzen. Entsprechendes gilt, falls sich eine Regelung als lückenhaft erweisen sollte.
§16 Gültigkeit
Diese Teilnahmebedingungen gelten für Bildungsmaßnahmen, die nach dem 24.02.2025 in den Bildungsstätten der FAR-Group beginnen; sie verlieren ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten aktualisierter Allgemeiner Teilnahmebedingungen und behalten für bestehende Schulungsverträge ihre Wirkung. Abweichungen sind ggf. im Schulungsvertrag geregelt.
Diese AGB treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzen alle vorherigen Fassungen. Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung.
Mit diesen AGB möchten wir Ihnen einen transparenten Überblick über unsere Dienstleistungen und Ihre Rechte und Pflichten geben. Unsere langjährige Erfahrung und Expertise in der Ausbildung und Weiterbildung sichern Ihnen höchste Qualität und Professionalität. Vertrauen Sie auf die FAR Fahrschule und die FAR Bildung GmbH – Ihre Partner für eine erfolgreiche und sichere Zukunft im Straßenverkehr.